Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.638 / tsa Beschwerdeentscheid vom 25. Mai 2023 in der Beschwerdesache A.___ und B.___, Beschwerdeführende 1 und 2 sowie C.___ und D.___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) Beschwerdeführende 3 und 4 gegen Amt für Integration und Soziales (AIS), Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Gesuch um Organisationswechsel (Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2023) 1/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 I. Sachverhalt 1. A.___ und B.___ und ihre Kinder C.___ und D.___ (nachfolgend: Beschwerdeführende) sind anerkannte Flüchtlinge und werden seit dem 2. Dezember 2021 respektive dem 22. März 2022 von der E.___ mit Asyl- respektive Flüchtlingssozialhilfe unterstützt. 1 2. Seit dem 1. April 2022 haben die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in F.___.2 3. Am 24. November 2022 stellten die Beschwerdeführenden beim Amt für Integration und Soziales (AIS, nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Organisationswechsel.3 4. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde- führenden ab. 5. Gegen diese Verfügung haben die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2023 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragen sie, das Gesuch um Organisationswechsel sei gutzuheissen. 6. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2023 die Beschwerde sei abzuweisen. 7. Mit Verfügung vom 3. April 2023 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich zu den Kriterien für einen Organisationswechsel zu äussern. Die Beschwerdeführenden haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Verfügung vom 31. Januar 2023 (Beschwerdebeilage), Ziff. 1.2 2 Verfügung vom 31. Januar 2023 (Beschwerdebeilage), Ziff. 1.3 3 Gesuch vom 24. November 2022 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) 4 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2023. Diese Verfügung ist ge- mäss Art. 57 Abs. 1 SAFG5 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 31. Januar 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwer- deführung befugt (Art. 65 VRPG6). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Januar 2023, mit welcher das Gesuch um Organisationswechsel der Beschwerdeführenden nicht bewilligt wurde. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob der ersuchte Organisationswechsel zu Recht abgelehnt wurde. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 weist die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf die rechtlichen Grundlagen für die Zuweisung zu einem regionalen Partner hin. Entsprechend dem Grund- satz der Fallführung aus einer Hand, solle die Zuständigkeit des regionalen Partners auch bei der rechtmässigen Wohnsitznahme in einem anderen Perimeter fortbestehen. Ausnahmsweise könne ein Organisationswechsel unter gewissen Bedingungen bewilligt werden. Als Kriterien seien die Erreich- barkeit des zuständigen regionalen Partners, die Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernet- zung des zuständigen regionalen Partners, die Ziele der Fallführung, die Wahrung übergeordneten Rechts und weitere Gründe zu berücksichtigen. Das Kriterium der Erreichbarkeit sei nur erfüllt, wenn der Weg vom Wohnort zum erstmalig zuständigen regionalen Partner länger sei, als der Weg zum 5 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 regionalen Partner der für den Perimeter des neuen Wohnortes zuständig sei und dieser Weg auf- grund der Reisedauer nicht mehr zumutbar sein. Die Reisedauer sei nicht mehr zumutbar, wenn ein Weg länger als 45 Minuten dauere. Da der Weg von F.___ nach G.___ mit dem öffentlichen Verkehr weniger als 45 Minuten betrage, sei er zumutbar. Weiter könne ein Organisationswechsel angezeigt sein, wenn dieser die nachhaltige sprachliche Integration fördere. Vorliegend sei durch die vorge- brachte Tatsache, dass der besuchte Gruppensprachkurs der E.___ zu langsam sei, die nachhaltige sprachliche Integration nicht gefährdet, da üblicherweise in Gruppensprachkursen nicht vollumfänglich auf die individuellen Bedürfnisse eingegangen werden könne. Schliesslich begründe auch der stän- dige Wechsel der Jobcoaches keinen Organisationswechsel. Für die berufliche Integration sei die zu- ständige fallführende Organisation verantwortlich und dieses Vorbringen sei mit der Vorinstanz zu klä- ren. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vom 21. Februar 2023 vor, dass Ge- suche um Organisationswechsel von ihren Freunden positiv beurteilt worden seien. Wegweisend sei vor allem der Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1530 vom 22. Dezember 2021. Weiter habe sich im Bereich Sprachintegration seit dem Gesuch einiges verändert. Der Beschwerdeführer 2 habe im De- zember 2022 das telc-Zertifikat A2 erworben. Dies sei nur möglich gewesen, da er seit Mai 2022 drei Mal wöchentlich einen von der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde H.___ offerierten Zertifikats- kurs besucht habe. Die Prüfungsgebühren habe die Gemeinde F.___ bezahlt. Momentan lerne er in einem Zertifikatskurs der Kirchgemeinde H.___ auf die Prüfung B1. Zudem werde er von einem ehe- maligen F.___ Gemeinderat im festigen der mündlichen Sprachfertigkeiten unterstützt. Ein weiterer ehemaliger Gemeinderat fördere seine Integration, indem er ihn in den örtlichen Turnverein mitnehme. 3.3 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung vom 21. März 2023 aus, dass seit dem Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1530 vom 22. Dezember 2021 ein neuerer Beschwerdeent- scheid zur Frage des Organisationswechsels ergangen sei. Dieser neuere Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 sei nun ausschlaggebend. Der vom Gesetzgeber gewollte Grund- satz der Fallführung aus einer Hand bedeute, dass auch im Falle der rechtmässigen Wohnsitznahme in einem anderen Perimeter die Zuständigkeit des erstmalig zugeteilten regionalen Partners in der Regel fortbestehe. Die Kriterien die einen Organisationswechsel in begründeten Ausnahmefällen er- lauben, seien schriftlich festgehalten (Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022, E. 4.10). Die Vorinstanz habe die im Gesuch vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführenden da- hingehend geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die Kriterien nicht erfüllt seien. Zu den neuen Vorbringen in der Beschwerde vom 21. Februar 2023 sei festzuhalten, dass persönliche und durch Dritte unterstützte Integrationsbemühungen unabhängig des zuständigen regionalen Partners möglich seien. Ein Zuständigkeitswechsel habe auf die Aufrechterhaltung dieser Angebote keine Auswirkun- gen und würden keinen Organisationswechsel begründen. 4/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Neue Rechtsprechung 4.1.1 Die GSI hat am 22. Dezember 2021 erstmals ein Gesuch um Organisationswechsel behan- delt (Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1530). Am 22. August 2022 hat die GSI erneut einen Beschwer- deentscheid betreffend Organisationswechsel erlassen (Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848), in wel- chem sie vom Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1530 vom 22. Dezember 2021 abweicht. Vorliegend berufen sich die Beschwerdeführenden auf den ersten Entscheid, während sich die Vorinstanz auf den neueren Entscheid stützt. 4.1.2 Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer Praxis in der Regel festgehalten wird. Praxisänderungen können auch den Vertrauensschutz tangieren. Rechts- staatliche Grundsätze stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Ein einzelner (unveröffentlichter) Bundesgerichtsentscheid bedeutet noch keine Pra- xis. Er kann aber gleichwohl Vertrauen der Rechtsunterworfenen begründen.7 Damit die Änderung einer bestehenden Praxis mit der Rechtsgleichheit vereinbar ist, müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung muss grundsätzlich erfolgen, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen und die Praxisänderung darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen.8 4.1.3 Vorliegend kann nicht davon gesprochen werden, dass die GSI mit dem Beschwerdeent- scheid 2021.GSI.1530 vom 22. Dezember 2021 eine Praxis begründet hat, handelt es sich um einen Einzelfall-Entscheid, welcher bereits nach acht Monaten überholt wurde. Es kann somit keinesfalls von einer gefestigten Praxis gesprochen worden und die Beschwerdeführenden können sich nicht auf die Rechtsgleichheit berufen. 4.1.4 Selbst wenn ein gewisses Vertrauen in die Praxis begründet worden wäre, wäre vorliegend eine Praxisänderung ohne weiteres möglich. So wurde im neueren Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 festgestellt, dass nicht die regionalen Partner, sondern das AIS für die Beurteilung eines Gesuchs um Organisationswechsel zuständig ist. Damit hat sich der ur- sprüngliche Entscheid der GSI als unrichtig herausgestellt, was einen ernsthaften und sachlichen Grund für eine Praxisänderung darstellt.9 Seit dieser grundsätzlichen Praxisänderung werden Gesu- che um Organisationswechsel von der Vorinstanz beurteilt. Im vorgebrachten Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1530 vom 22. Dezember 2021 wurde lediglich ein Einzelfall entschieden. Zudem wurde diese Rechtsprechung bereits nach acht Monaten korrigiert. Das Interesse an der Rechtssicherheit ist 7 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 589 8 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 590 ff. 9 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 591 5/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 damit als gering einzustufen, so dass das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung klarerweise überwiegt. Schliesslich ist durch die Praxisänderung auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben ersichtlich. 4.1.5 Nach dem Geschriebenen ist der Beschwerdeentscheid 2021.GSI.1530 vom 22. Dezem- ber 2021 als überholt zu betrachten und die Beschwerdeführenden können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 hingegen stellt für die GSI einen Leitentscheid dar, in welchem auch erstmals die Kriterien für einen Organisationswech- sel festgelegt wurden. 4.2 Organisationswechsel 4.2.1 Nach Art. 34 SAFG weist die zuständige Stelle der GSI (das AIS) den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Art. 2 Abs. 1 SAFG zu. Sie sorgt dabei für eine möglichst ausge- glichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen. Art. 34 SAFG regelt die Erstzuweisung. Weder das SAFG noch die SAFV10 geben eine Antwort auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Organisationswechsel nach einem Umzug in eine andere Region zu gewähren ist. Aus verschiedenen Unterlagen kann gefolgert werden, dass ein Organisationswechsel nicht generell ausgeschlossen werden sollte und somit die fehlende gesetzliche Regelung kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine planwidrige Unvollständigkeit (d.h. eine echte Lücke) ist. Die GSI hat im Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 eine Lückenfül- lung vorgenommen.11 Die in diesem Entscheid festgelegten Kriterien sind für die Gewährung eines Organisationswechsel heranzuziehen. 4.2.2 Gemäss den Ausführungen im Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022 ist eine durchgehende Fallführung zentral und ein Organisationswechsel bildet die Ausnahme. Für den Entscheid, ob ein Organisationswechsel angezeigt ist oder nicht, sind insbesondere Gründe, die die Fallführung oder die Erreichung der Integrationsziele erschweren oder verunmöglichen relevant. Ausschlaggebend für die Gewährung eines Organisationswechsels sind «fachliche Indikationen». Es werden folgende Punkte aufgezählt: - Erreichbarkeit des regionalen Partners: Nach dem Umzug in einen neuen Perimeter müsse die Erreichbarkeit des Standorts des regionalen Partners weiterhin innerhalb ver- tretbarer Zeit möglich sein. - Notwendigkeit regionaler Verankerung und Vernetzung des regionalen Partners: Wenn für die Integrationsförderung und Fallführung eine enge Betreuung erforderlich sei (meist mit 10 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 11 Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022, E. 4 6/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 Fokus auf die soziale Integration) und dabei wichtig sei, dass der fallführende regionale Partner regional verankert und vernetzt sei (Kenntnis von lokalen Angeboten). - Andere fachliche Gründe: Wichtig sei die Abgrenzung «fachlicher» Gründe. So seien per- sönliche Präferenzen kein Grund für einen Organisationswechsel, ebenso wenig sollen regionale Partner die Möglichkeit haben, fallführungsintensive oder bezüglich Integration «teure» Klientschaft an andere Partner «loszuwerden». Der Wechsel der fallführenden Stelle müsse die Ziele der Fallführung der nachhaltigen Integration wesentlich unterstüt- zen. Ziele der Fallführung seien die nachhaltige sprachliche, berufliche, soziale Integration sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit. Als Beispiel für einen zulässigen Organisations- wechsel führt das AIS die Neugründung einer Familie auf. Damit handelt es sich um Gründe, die die Zielsetzung des SAFG, d.h. die Fallführung oder die Errei- chung der Integrationsziele, erschweren oder verunmöglichen. Diese Gründe für einen Organisations- wechsel sind nachvollziehbar und umfassend. Sie können ohne Weiteres als Konkretisierung der Vo- raussetzungen des gesetzlich nicht geregelten, jedoch ausnahmsweise zulässigen Organisations- wechsels beigezogen werden.12 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführenden wurden am 2. Dezember 2021 respektive am 22. März 2022 dem Perimeter I.___ zugeteilt, für welchen die E.___ zuständig ist. Seit dem 1. April 2022 wohnen die Be- schwerdeführenden in F.___.13 Die Gemeinde F.___ gehört zum Verwaltungskreis J.___ (Art. 39a Abs. 3 OrG14 und Anhang 2 zum OrG) und damit zum Perimeter J.___ (Art. 6 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SAFV), für den grundsätzlich das K.___ zuständig ist. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob bei den Beschwerdeführenden besondere Umstände vorlie- gen, womit ausnahmsweise einen Wechsel der zuständigen Organisation angezeigt wäre. Vorab ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3. April 2023 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den vorgenannten Gründen, welche ausnahmsweise einen Organisationswechsel be- gründen, zu äussern. Die Beschwerdeführenden haben sich dazu nicht vernehmen lassen. 5.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch mit der kürzeren Anreise zum K.___, wel- ches sogar mit dem Fahrrad erreichbar ist.15 Die Reisezeit mit dem ÖV vom neuen Wohnort in F.___ zur E.___ ist mit einem Umsteigen verbunden und beträgt von Tür zu Tür weniger als 40 Minuten. 12 Vgl. zum Ganzen Beschwerdeentscheid 2022.GSI.848 vom 22. August 2022, E. 4.10 13 Verfügung vom 31. Januar 2023 (Beschwerdebeilage), Ziff. 1.2 f. 14 Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG; BSG 152.01) 15 Gesuch vom 24. November 2022 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) 7/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 Unbestrittenermassen wäre das K.___ in kürzerer Zeit zu erreichen. Dennoch kann bei einem Reise- weg von unter 40 Minuten nicht von einer Unzumutbarkeit gesprochen werden. Die Beschwerdefüh- renden haben keine weiteren Gründe vorgebracht, weshalb die Anreise zur E.___ nicht zumutbar sein soll. Somit stellt die Reisezeit keinen genügenden Grund für einen Organisationswechsel dar. 5.4 Weiter bringen die Beschwerdeführenden den ungenügenden Sprachunterricht für den Be- schwerdeführer 2 vor.16 Die nachhaltige sprachliche Integration kann ein besonderer Umstand dar- stellen, der ein Organisationswechsel zu begründen vermag. Vorliegend konnte der Beschwerdefüh- rer 2 einen Sprachkurs der E.___ besuchen. Dass dieser Kurs aus Sicht des Beschwerdeführers zu langsam voranschreitet, mag zwar etwas mühsam sein, führt allerdings nicht dazu, dass die nachhal- tige sprachliche Integration gefährdet würde. Gerade Gruppenkurse müssen sämtlichen Teilnehmern angepasst werden und es ist nicht möglich vollumfänglich auf einen einzelnen Teilnehmer Rücksicht zu nehmen. Dieses Problem würde auch bei einem Sprachkurs der K.___ bestehen. Zudem hat der Beschwerdeführer 2 selbständig Massnahmen zur Sprachförderung ergriffen. So kann er einen Sprachkurs der Kirchgemeinde H.___ besuchen und trifft sich zu Konversationsstunden. Für die Bei- behaltung dieser Massnahmen ist es irrelevant, von welcher Organisation die Beschwerdeführenden unterstützt werden. 5.5 Zuletzt rügen die Beschwerdeführer die ständigen Wechsel der Jobcoaches und die man- gelnde Berufswahlplanung.17 Für eine nachhaltige berufliche Integration wäre eine Konstanz des Jobcoaches zwar wünschenswert, allerdings können die regionalen Partner personelle Wechsel nicht verhindern und sie stellen keinen Grund für einen Organisationswechsel dar. Selbstredend ist trotz personellen Wechseln die Fortführung der Integrationsmassnahmen wie beispielsweise Sprachkurse oder Unterstützung bei der Arbeitsintegration durch die regionalen Partner durchgehend sicherzustel- len. 5.6 Weitere Umstände, welche einen ausnahmsweisen Wechsel der Organisation anzeigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere beim Sprachkurs und Wechsel des Jobcoa- ches handelt es sich um Umstände, die auch von Personen, die nicht in einen anderen Perimeter ziehen, hingenommen werden müssen. 5.7 Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden noch vor, dass das Gesuch um Organisati- onswechsel von Freunden von ihnen gutgeheissen worden sei.18 Nicht klar und auch nicht vorgebracht ist, inwiefern es sich bei dem von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall um einen gleichgelager- ten Sachverhalt handelt. Die Beschwerdeführenden können daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 16 Gesuch vom 24. November 2022 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) und Beschwerde vom 21. Februar 2023 17 Gesuch vom 24. November 2022 (Beschwerdevernehmlassungsbeilage) 18 Beschwerde vom 21. Februar 2023, S. 1 8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen liegen keine besonderen Umstände vor, welche einen ausnahmsweisen Wechsel der Organisation anzeigen. Die Beschwerde vom 21. Februar 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV19). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Die Beschwerdeführenden haben trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten zu tragen.20 Entsprechend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 20 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023, E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 9/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.638 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 21. Februar 2023 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführende, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10