6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Entzug der Betriebsbewilligung und die damit verbundene sofortige Einstellung des Betriebs unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB als rechtmässig und verhältnismässig erweisen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Kosten