schützen. 6.6 Zuletzt muss die ausgesprochene Massnahme für die Beschwerdeführerin zumutbar sein. Die Beschwerdeführerin wusste vorliegend um die Konsequenzen ihrer Handlungen. Trotzdem hat sie die Apotheke mehrfach in Abwesenheit einer Apothekerin beziehungsweise eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung geöffnet und damit den (angedrohten) Entzug der Betriebsbewilligung sowie die daraus resultierenden finanziellen Einbussen und auch den Reputationsschaden in Kauf genommen. Der Entzug der Betriebsbewilligung steht somit in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebte Zweck, dem Gesundheitsschutz, und geht auch nicht über das Erforderliche hinaus.