willigung entzogen werde, falls die Apotheke erneut in Abwesenheit einer Apothekerin bzw. eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung geöffnet sein sollte.70 Dass die Beschwerdeführerin jedoch trotz laufendem Verfahren betreffend den Verweis vom 11. März 2022 die Apotheke mindestens zwei weitere Male, einmal nach dem Schreiben vom 17. Oktober 2022, in Abwesenheit der Betriebsleiterin respektive des Betriebsleiters oder einer Stellvertretung geöffnet hatte, zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass mildere Massnahmen ohne Wirkung bleiben. Der Entzug der Bewilligung ist nach dem Geschriebenen auch erforderlich, um das öffentliche Interesse, der Schutz der Gesundheit der Kundschaft, zu