Diesem Anliegen wird dadurch Rechnung getragen, dass bei Verletzung betrieblicher Pflichten Massnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Betriebsbewilligung angeordnet werden können (Art. 17b GesG). Wenn also Bewilligungsvoraussetzungen, die den Schutz der Kundschaft bezwecken, nicht eingehalten werden, ist die Gesundheit der Kundschaft und damit ein hochrangiges Polizeigut in Gefahr. Der Entzug der Bewilligung und die damit einhergehende Schliessung der Apotheke ist ohne Weiteres dazu geeignet, um der Gefährdung der Gesundheit der Kundschaft zu begegnen.