6.4 Die vorliegend verletzten Art. 16b Abs. 1 Bst. c GesG, Art. 7 Abs. 1 GesV und Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV dienen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Mit der Anwesenheitspflicht der Betriebsleiterin respektive des Betriebsleiters oder einer Stellvertretung gemäss Art. 25 Abs. 2 oder 3 GesG soll die Bedienung der Kundschaft durch hinreichend ausgebildetes Personal gewährleistet werden. Der Umstand, dass eine Leistungserbringerin eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nur erbringen kann, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen gesetzesgemäss erfüllt, dient zudem der Qualitätssicherung.69