6.3 Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin ihre betrieblichen Pflichten wiederholt verletzt. Insgesamt wurde bei fünf Gelegenheiten, drei davon haben bereits zu einem Verweis geführt, festgestellt, dass die Apotheke in Abwesenheit der Betriebsleiterin respektive des Betriebsleiters oder einer Stellvertretung geöffnet war. Damit sind die Voraussetzung für einen Entzug der Betriebsbewilligung nach Art. 17b Abs. 2 GesG grundsätzlich erfüllt.