6.1 Aus dem oben Ausgeführten geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin in mehreren Fällen ihre betrieblichen Pflichten verletzt hat. Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten besonderen Umstände, weshalb die Apothekerin oder der Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung jeweils nicht vor Ort gewesen ist, nichts, denn die gesetzlichen Bestimmungen se-