5.6 Damit ist erstellt, dass die Apotheke am 11. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 jeweils geöffnet war, obwohl weder die Betriebsleiterin respektive der Betriebsleiter noch eine Stellvertretung gemäss Art. 25 Abs. 2 oder Abs. 3 GesG anwesend war. Die Beschwerdeführerin hat damit erneut gegen die Art. 16b Abs. 1 Bst. c GesG, Art. 7 Abs. 1 GesV und Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV verstossen. 6. Ergebnis