senauszug von diesem Tag belegt eindeutig, dass auch nach 14.00 Uhr noch zwei Verkäufe getätigt worden sind.64 Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass der stellvertretende Apotheker nur bis 14.00 Uhr anwesend gewesen sei. In diesem Zeitpunkt hätte die Apotheke umgehend geschlossen werden müssen. Es wurden jedoch noch zwei Verkäufe getätigt, was belegt, dass die Apotheke gerade eben nicht um 14.00 Uhr geschlossen wurde.