5.5.1 Am 11. Oktober 2022 fand eine weitere Anwesenheitskontrolle statt, bei welcher der Eingang von 13.30 bis 14.15 Uhr beobachtet wurde. Anwesend war nur der Geschäftsführer, jedoch keine Apothekerin oder Apotheker mit einer Berufsausübungsbewilligung. In dieser Zeit wurden zwei Verkäufe getätigt.62 Gemäss der Beschwerdeführerin sei der stellvertretende Apotheker bis 14.00 Uhr vor Ort gewesen. Anschliessend sei die Apotheke geschlossen gewesen.63 Ob der stellvertretende Apotheker wirklich bis 14.00 Uhr in der Apotheke war und lediglich vom Inspektor nicht gesehen wurde oder nicht, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Dies ist jedoch auch nicht weiter relevant, denn der Kas-