5.4 Am 1. Juni 2021, 18. November 2021, 7. Januar 2022, 11. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 wurde jeweils festgestellt, dass weder die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter noch eine Stellvertretung gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 GesG in der Apotheke anwesend war. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, Rechtfertigungen für diese angeblich unvorhersehbaren Abwesenheiten vorzubringen.