5.3 Von der Vorinstanz wurde sodann auch nicht die Verletzung von Art. 7 Abs. 2 GesV, also die Abwesenheit der Betriebsleiterin respektive des Betriebsleiters gerügt, sondern dass weder die Betriebsleiterin respektive der Betriebsleiter noch eine andere Person mit ausreichender fachlicher Qualifikation, also eine Apothekerin oder ein Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung oder eine Stellvertretung gemäss Art. 25 GesG anwesend war. Dabei handelt es sich um eine Verletzung von Art. 16b Abs. 1 Bst. c GesG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d und Art. 7 Abs. 1 GesV, wonach jederzeit genügend Personal mit hinreichender fachlicher Ausbildung eingesetzt werden muss.