verwechseln. Allerdings, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, weil die eine Bestimmung die physische Präsenz und die andere die Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers einer Berufsausübungsbewilligung regelt,60 sondern weil Art. 7 Abs. 2 GesV lediglich auf die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter und Art. 25 GesG auf alle Fachpersonen anzuwenden ist. Aus dem in Art. 7 Abs. 2 GesV verankerten Grundsatz, dass die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein muss, lässt sich jedoch keine Regelung der Anwesenheitspflicht einer Apothekerin oder eines Apothekers mit Berufsausübungsbewilligung ableiten.