5.2 Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat die fachliche Leitung inne und muss im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sein (Art. 16b Abs. 1 Bst. b GesG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesV). Sie oder er muss jedoch nicht gleichzeitig auch Inhaberin oder Inhaber der Betriebsbewilligung sein. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat den Betrieb persönlich zu führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend zu sein (Art. 7 Abs. 2 GesV). Bereits im Vortrag zur GesV aus dem Jahr 2001 wird zum damaligen Art. 7 Abs. 1 (entspricht dem heutigen Art. 7 Abs. 2) GesV festgehalten, dass die Voraussetzungen unter welchen eine Stellvertretung möglich ist, in Art.