5.1 Vorausgehend ist festzuhalten, dass die Verwendung der Begriffe Inhaberin oder Inhaber der Betriebsbewilligung, Betriebsleiterin oder Betriebsleiter und Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung durch die Beschwerdeführerin teilweise widersprüchlich erscheint. Es entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin diese Begriffe mit ihren unterschiedlichen gesetzlichen Verpflichtungen teilweise gleichsetzt oder verwechselt. Die Unterscheidung dieser Begriffe und damit verbundenen Verpflichtungen sind jedoch von zentraler Bedeutung. Aufgrund dessen ist klarzustellen, dass vorliegend die Beschwerdeführerin Inhaberin der Betriebsbewilligung ist und nicht die verant-