Der Geschäftsführer verfüge aber über keine solche Stellvertreterbewilligung. Folglich sei während der Öffnungszeiten weder eine Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern noch eine Person mit einer Stellvertreterbewilligung anwesend gewesen. Damit seien die Voraussetzungen zur Führung einer Apotheke nicht mehr erfüllt gewesen. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Abwesenheiten sei weder angezeigt gewesen, noch gebe es diesbezüglich ein gesetzliches Ermessen.58 5. Würdigung