4.3.3 In den von der Beschwerdeführerin aufgeführten Situationen sei jeweils einzig der Geschäftsführer anwesend gewesen. Dieser verfüge über keine Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern und könne daher nicht als Fachperson im Sinne des GesG verstanden werden. Daran würden auch die persönlichen Referenzen und Zeugenaussagen zur fachlichen Qualifikation nichts ändern. Entsprechend dürfe der Geschäftsführer ohne Bewilligung nach Art. 25 Abs. 3 GesG weder die Betriebsleiterin noch sonst eine Fachperson vertreten. Der Geschäftsführer verfüge aber über keine solche Stellvertreterbewilligung.