4.3.2 Der Grundsatz der Stellvertretung sei in Art. 25 Abs. 2 GesG geregelt. Demnach dürfe sich die Betriebsleiterin nach Art. 7 Abs. 2 GesV nach Art. 25 Abs. 2 GesG grundsätzlich nur durch eine andere Fachperson vertreten lassen, die als Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung zur Ausübung derselben Tätigkeit berechtigt sei. Nur ausnahmsweise und mit Bewilligung der zuständigen Stelle der GSI dürfe sie sich gemäss Art. 25 Abs. 3 GesG durch eine Person vertreten lassen, die die fachlichen Voraussetzungen erfülle, aber nicht Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligung sei. Die