GesG während der Öffnungszeiten einer Apotheke verstanden werden könne. Die Ausnahme «in der Regel» beziehe sich nur auf die Betriebsleiterin und gerade nicht auf sämtliche in einer Apotheke tätigen Personen mit einer Berufsausübungsbewilligung. Im Übrigen gehe aus den Bestimmungen des GesG sowie der GesV eindeutig hervor, dass während der Öffnungszeiten einer Apotheke eine Person mit gültiger Berufsausübungsbewilligung in der Apotheke anwesend sein müsse.56