4.3.1 Die Vorinstanz ergänzt in der Beschwerdevernehmlassung, dass sich der in Art. 7 Abs. 2 GesV verwendete Begriff «in der Regel» dem Wortlaut entsprechend ausschliesslich auf die Anwesenheit der Betriebsleiterin beziehe. Diese Bestimmung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass darin eine Ausnahme vom Erfordernis der Anwesenheit einer Person mit gültiger Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern oder allenfalls einer Person mit einer Bewilligung nach Art. 25 Abs. 3 GesG während der Öffnungszeiten einer Apotheke verstanden werden könne.