4.2.5 Weiter betreffe Art. 25 Abs. 2 und 3 GesG die Fälle, in denen der Inhaber der Berufsausübungsbewilligung seine Tätigkeit nicht gemäss Art. 25 Abs. 1 GesG ausüben könne. In diesen Fällen müsse dies eine andere Person mit einer Betriebsbewilligung[sic!] tun. Sei der Inhaber der Betriebsbewilligung[sic!] hingegen im Dienst aber nicht in den Räumlichkeiten anwesend, impliziere dies nicht die umgehende Schliessung. Er bleibe für die Handlungen in der Apotheke verantwortlich, aber die vorübergehende Abwesenheit sei nicht zu beanstanden.55