4.2.4 Die Vorinstanz habe somit nicht berücksichtigt, dass jeweils aussergewöhnliche Umstände vorgelegen seien, welche in den vom Gesetzgeber vorgesehenen Ermessensspielraum fallen würden. Die Vorinstanz weigere sich, ihr Ermessen dort auszuüben, wo das Gesetz eine Interessenabwägung und die Prüfung der Verhältnismässigkeit verlange und sogar Ausnahmen vorsehe. Mit dieser Ermessensunterschreitung habe die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen.54