So sei am Morgen des 1. Juni 2021 der stellvertretende Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung nicht erschienen, da seine Tochter gerade entbunden habe. Dies sei ein perfektes Beispiel für eine zulässige Ausnahme. Die Apotheke sei zudem nur von 8.18 Uhr bis 9.23 Uhr, Eingang der E-Mail des stellvertretenden Apothekers, geöffnet gewesen, bevor sie schliesslich am Nachmittag, in Anwesenheit des stellvertretenden Apothekers, wieder habe geöffnet werden können. Transaktionen habe es keine gegeben bis der stellvertretende Apotheker anwesend gewesen sei und das Geschlossen- Schild sei klar ersichtlich gewesen.50