4.2.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung der Umstände und durch ihre falsche, weil formalistische und kompromisslose Auslegung der Norm, gegen das Gesetz verstossen habe. Sie habe dieser eine absolute Bedeutung verliehen, wo der Gesetzgeber dies anders habe regeln wollen.49