in der Apotheke übernehmen könne. Wie die Person mit Berufsausübungsbewilligung[sic!] ihre Tätigkeit ausübe und organisiere, liege bei ihr. Der Inhaber der Betriebsbewilligung[sic!] müsse aber nicht ständig anwesend sein. Daher sei dessen zeitweise Abwesenheit an sich nicht gesetzeswidrig, solange klar sei, welcher Inhaber einer Betriebsbewilligung[sic!] in dieser Zeit verantwortlich sei. Dass der verantwortliche Apotheker nicht in der Apotheke anzutreffen sei, stelle nicht per se einen Verstoss dar. Es komme auf die Umstände an.48