Art. 7 Abs. 2 GesV regle die physische Präsenz, während Art. 25 GesG die Verantwortung des Inhabers der Berufsausübungsbewilligung[sic!] regle, womit diese Bestimmungen nicht zu vermischen oder gleichzusetzen seien. Die Anwesenheit der Person mit Berufsausübungsbewilligung[sic!] sei keine absolute gesetzliche Anforderung. Die einzige Anforderung sei, dass sie die Verantwortung für die Handlungen 45 Verfügung vom 6. Dezember 2022, B.8., S. 8 46 Verfügung vom 6. Dezember 2022, B.11., S. 9 47 Beschwerde vom 16. Dezember 2023, S. 10 f.