Dieser sage nichts über die physische Anwesenheit des Inhabers der Betriebsbewilligung[sic!], sondern nur, dass dieser seine Tätigkeit persönlich ausüben müsse oder sie unter seiner fachlichen Aufsicht delegieren könne. Indem Art. 7 Abs. 2 GesV präzisiere, dass diese Person grundsätzlich während den Öffnungszeiten anwesend sein müsse, habe der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen, dass die physische Anwesenheit während den Öffnungszeiten nicht jederzeit zwingend erforderlich sei, ohne dass dadurch die Betriebsbewilligung oder die Art und Weise wie der Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung praktiziert beziehungsweise seine Verantwortung ausübt in Frage gestellt werde. Art.