4.2.2 Die gleiche Argumentation gelte unter dem Gesichtspunkt von Art. 25 Abs. 1 GesG. Dieser sage nichts über die physische Anwesenheit des Inhabers der Betriebsbewilligung[sic!], sondern nur, dass dieser seine Tätigkeit persönlich ausüben müsse oder sie unter seiner fachlichen Aufsicht delegieren könne.