Der in der Verordnung eingeführte Grundsatz sei damit bewusst abgeschwächt worden und sei nicht wortwörtlich anzuwenden. Mit Art. 7 Abs. 2 GesV habe der Gesetzgeber die Anwesenheitspflicht der Person mit Betriebsbewilligung nicht zu einer absoluten Regel erhoben, sondern die Behörde angewiesen, sie den Lebensumständen entsprechend anzuwenden. Beispielsweise könne die verantwortliche Person mit Berufsausübungsbewilligung[sic!] einen Termin bei einer Verwaltungsbehörde haben oder wegen eines Verkehrsunfalls nicht pünktlichen erscheinen.47