4.1.2 Obwohl die Vorinstanz bei mehreren Inspektionen festgestellt habe, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, habe sie sich bisher, im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, auf einen Verweis beschränkt. Trotz dem Verweis und den diversen schriftlichen Verwarnungen, sei es in der Folge zu weiteren Verletzungen betrieblicher Pflichten sowie anderer gesundheitsrechtlichen Vorschriften gekommen.