_ abwesend und auch keine andere Person mit ausreichender fachlicher Qualifikation, vorliegend eine Apothekerin oder ein Apotheker mit gültiger Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern, anwesend gewesen sei. Aus den gesetzlichen Grundlagen ergebe sich ohne Weiteres, dass sich während der Öffnungszeiten einer Apotheke jederzeit eine Fachperson mit einer gültigen Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern im Einsatz befinden müsse. Weiter sei es Sache der Apotheke, sich so zu organisieren, dass kurzfristige Ausfälle von Personal gedeckt werden können (Art. 16b Abs. 1 Bst. c GesG und Art. 6 Abs. 1 Bst. d GesV).43