4.1.1 In der Verfügung vom 6. Dezember 2022 hält die Vorinstanz fest, dass sie im Rahmen von (unangekündigten) Inspektionen am 1. Juni 2021, 18. November 2021, 7. Januar 2022, 11. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 festgestellt habe, dass die Betriebsleiterin respektive der Betriebsleiter während der Öffnungszeiten der B.___ abwesend und auch keine andere Person mit ausreichender fachlicher Qualifikation, vorliegend eine Apothekerin oder ein Apotheker mit gültiger Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern, anwesend gewesen sei.