43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung anordnen (Art. 17a Abs. 1 GesG). Die Massnahmen gegen Inhaberinnen und Inhaber der Betriebsbewilligung sind in Art. 17b GesG vorgesehen. Demnach kann die zuständige Stelle der GSI bei Verletzung betrieblicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften 42 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11)