3.5 Die aufsichtsrechtlichen Massnahmen sind in Art. 17 ff. GesG geregelt. Demnach entzieht die zuständige Stelle der GSI eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Betriebsbewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 17 Abs. 1 GesG). Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher Vorschriften kann die zuständige Stelle der GSI die in Art. 43 MedBG vorgesehenen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung anordnen (Art. 17a Abs. 1 GesG).