3.4 Die Inspektion der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen ist in Art. 8 GesV geregelt. Demnach kann die zuständige Stelle Inspektionen durchführen oder durchführen lassen, wenn sie dies als geboten erachtet (Abs. 1). Art. 65 Abs. 1 GesV führt aus, dass das GA vor der Bewilligungserteilung eine Inspektion durchführt und überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung erfüllt sind. Die Inspektionen sind periodisch zu wiederholen (ordentliche Inspektionen). Bei Wechsel der Betriebsleitung und soweit es verordnungswidrige Zustände oder ein entsprechender Verdacht notwendig machen, nimmt das GA zusätzliche Inspektionen vor.