Die Betriebsbewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen sowie Handelsgesellschaften erteilt werden. Sie kann befristet oder mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden, wenn die konkreten Umstände dies erfordern (Art. 16b Abs. 1 GesG). 41 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111)