3.1 Die Führung von Betrieben, in denen bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, setzt eine Betriebsbewilligung der zuständigen Stelle der GSI voraus, sofern die Räumlichkeiten und Einrichtungen oder die angebotenen Dienstleistungen zum Schutz der Gesundheit eine staatliche Kontrolle erfordern (Art. 16 Abs. 1 GesG). Der Regierungsrat bezeichnet die bewilligungspflichtigen Betriebe und regelt die Qualitätskontrollen (Art. 16 Abs. 2 GesG). Der Regierungsrat hat von dieser Regelungskompetenz mit Art. 5 GesV41 Gebrauch gemacht. Demnach ist zur Führung einer Apotheke eine Bewilligung erforderlich (Art. 5 Abs. 1 Bst. a GesV).