Da auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten ist, wird auch der Beweisantrag hinfällig. Streitgegenstand und damit zu prüfen bleibt, ob der mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 ausgesprochene Entzug der Betriebsbewilligung sowie die damit verbundene sofortige Einstellung des Betriebs unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB rechtens war. 39 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, Art. 20a N. 5 ff. 40 Beschwerde vom 16. Dezember 2023, S. 17