2.3 In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin als Rechtsbegehren 2, das Dossier sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das im Namen der Beschwerdeführerin gestellte Stellvertretergesuch für den Geschäftsführer in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 GesG beurteile. Dieses Rechtsbegehren geht über das Anfechtungsobjekt hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin stellte in diesem Zusammenhang in den Erwägungen den Beweisantrag, ein ehemaliger Kantonsapotheker eines anderen Kantons sei als Zeuge einzuvernehmen.40 Da auf das Rechtsbegehren 2 nicht einzutreten ist, wird auch der Beweisantrag hinfällig.