2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2022. Darin entzieht die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Betriebsbewilligung vom 3. November 2022 mit sofortiger Wirkung und ordnet die sofortige Einstellung des Betriebs unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB an.