Tätigkeiten im Kanton Bern habe.37 Da ein Entzug der Betriebsbewilligung Auswirkungen auf die weiteren Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Kanton Bern haben kann, ist nicht nur der Beschwerdeführerin ein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid zuzusprechen, sondern es besteht im Sinne der öffentlichen Gesundheit auch ein öffentliches Interesse an der Klärung der Frage. Folglich ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse zu bejahen. 1.4 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.38 1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.