Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin,35 vermag ein allenfalls anvisierter Staatshaftungsprozess die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht aufrechtzuerhalten, denn an einer gesonderten, vorgängigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Hoheitsakts besteht – vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelung – kein Bedarf.36 Vorliegend sind keine spezialgesetzlichen Regelungen ersichtlich, folglich besteht auch diesbezüglich kein Feststellungsinteresse. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie neben dem wirtschaftlichen Schaden auch einen Reputationsschaden erlitten habe und die angefochtene Verfügung einen Einfluss auf ihre zukünftige