Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin noch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an ihrer Beschwerde vom 16. Dezember 2022 hat. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin,35 vermag ein allenfalls anvisierter Staatshaftungsprozess die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht aufrechtzuerhalten, denn an einer gesonderten, vorgängigen Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Hoheitsakts besteht – vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelung – kein Bedarf.36 Vorliegend sind keine spezialgesetzlichen Regelungen ersichtlich, folglich besteht auch diesbezüglich kein Feststellungsinteresse.