1.3 Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bzw. schutzwürdiges Interesse voraus.33 Am 3. Februar 2023 ist die befristete Betriebsbewilligung vom 3. November 2022 für den Betrieb der B.___ abgelaufen.34 Damit ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin noch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an ihrer Beschwerde vom 16. Dezember 2022 hat.