34. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zum Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde vom 16. Dezember 2022 zu äussern. 35. In der Stellungnahme vom 20. März 2023 erklärte die Vorinstanz, dass ein Rechtsschutzinteresse nicht zum Vornhinein ausgeschlossen sei, mit einer Abschreibung des Verfahrens sei sie jedoch einverstanden. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2023 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse habe und mit einer Abschreibung nicht einverstanden sei.