31. Die Rechtsabteilung hat mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Entzug der Betriebsbewilligung (2022.GSI.3423) abgewiesen. 32. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. Januar 2023 die Beschwerde vom 16. Dezember 2022 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 33. Die Beschwerdeführerin hat am 6. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Zwischenverfügung vom 4. Januar 2023 betreffend den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend den Entzug der Betriebsbewilligung (2022.GSI.3423) erhoben.