8. Mit Verfügung vom 11. März 2022 sprach die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin einen Verweis aus. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 13. April 2022 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdeentscheid 2022.GSI.1341 vom 1. Februar 2023 hat die GSI den Verweis bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten. Das Verfahren ist noch hängig. 9. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin am 29. März 2022 eine befristete Betriebsbewilligung, gültig bis 30. Juni 2022.11