4. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. August 2021 erneut eine Betriebsbewilligung, befristet bis 31. Dezember 2021.5 Die unangekündigte Inspektion vom 18. November 2021 konnte nicht durchgeführt werden, da keine Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung im Einsatz war.6 5. Auf Gesuch vom 22. Dezember 2021 hin, verfügte die Vorinstanz am 28. Dezember 2021 eine befristete Betriebsbewilligung, gültig bis 31. März 2022.7 Am 7. Januar 2022 fand eine unangekündigte Inspektion der Apotheke statt, bei welcher keine Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung angetroffen wurde. 8