2. Die unangekündigte Inspektion vom 1. Juni 2021 konnte mangels Anwesenheit einer Fachperson mit Berufsausübungsbewilligung nicht durchgeführt werden. Der anwesende D.___ (nachfolgend: Geschäftsführer) wurde von den Inspektoren aufgefordert, die Apotheke zu schliessen.2 3. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erneut eine befristete Betriebsbewilligung, gültig bis 31. August 2021.3 Am 8. Juli 2021 fand eine unangekündigte Inspektion der Apotheke in Anwesenheit von E.___ (nachfolgend: Betriebsleiterin) und des Geschäftsführers statt.4